Gemeinde

Büttenhardt

Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlungen finden in der Regel im Juni (Rechnungs-Gemeindeversammlung) und im November (Budgetgemeindeversammlung) statt.

Rechtliche Bestimmungen zu den Gemeindeversammlungen

Art. 6 der Ortsverfassung regelt die Organisation der Gemeindeversammlung wie folgt:

1 Die Gemeindeversammlung wird durch die in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. 
2 Die Einladung dazu erfolgt spätestens 10 Tage vorher durch Zustellung der Stimmrechtsausweise, der Traktandenliste sowie durch amtliche Publikation am Anschlagbrett.
3 Die Gemeindeversammlung wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.


Die Befugnisse der Gemeindeversammlung sind in Art. 14 Abs. 1 der Ortsverfassung wie folgt geregelt:

Der Gemeindeversammlung kommen neben den in Art. 26 des Gemeindegesetzes festgelegten Befugnisse folgende Geschäfte zu:

  • Die Genehmigung des Protokolls
  • Beschluss über die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 20‘000.–
  • Beschluss über die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben über Fr. 5‘000.–
  • Bewilligung zum Erwerb, Tausch oder Verkauf von Grundstücken oder Einräumung eines Baurechts über Fr. 30‘000.–.

Art. 30 des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen regelt die Öffentlichkeit der Versammlung wie folgt:

1 In der Gemeinde wohnhafte Personen oder die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertreterinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhörerinnen oder Zuhörer beiwohnen.
2 Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denjenigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuhalten.

Gemeinde Büttenhardt