Gemeindekanzlei
Hogeracker 3
8236 Büttenhardt
Tel 052 649 26 86
Die Gemeindeversammlungen finden in der Regel im Juni (Rechnungs-Gemeindeversammlung) und im November (Budgetgemeindeversammlung) statt.
Rechtliche Bestimmungen zu den Gemeindeversammlungen
Art. 6 der Ortsverfassung regelt die Organisation der Gemeindeversammlung wie folgt:
1 Die Gemeindeversammlung wird durch die in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet.
2 Die Einladung dazu erfolgt spätestens 10 Tage vorher durch Zustellung der Stimmrechtsausweise, der Traktandenliste sowie durch amtliche Publikation am Anschlagbrett.
3 Die Gemeindeversammlung wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung sind in Art. 14 Abs. 1 der Ortsverfassung wie folgt geregelt:
Der Gemeindeversammlung kommen neben den in Art. 26 des Gemeindegesetzes festgelegten Befugnisse folgende Geschäfte zu:
Art. 30 des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen regelt die Öffentlichkeit der Versammlung wie folgt:
1 In der Gemeinde wohnhafte Personen oder die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertreterinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhörerinnen oder Zuhörer beiwohnen.
2 Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denjenigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuhalten.
Öffnungszeiten
Montag, 17.30 - 19.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung